Wer einen Fuhrpark betreibt, muss ein besonderes Augenmerk auf die Halterhaftung im Fuhrparkmanagement legen. Wer haftet, wenn die Betreiberin eine Firma ist? Und wie wird die Haftung geregelt, wenn diese Aufgaben durch Delegation an eine einzelnen Person (also einem Fuhrparkleiter oder einer Fuhrparkleiterin) übertragen werden?
Für die Einhaltung des Fuhrparkrechts, ist Basiswissen im Fuhrparkmanagement eine unabdingbare Voraussetzung. Die Handhabung von Firmenwagen sollte auch in kleineren Unternehmen nicht dem Zufall überlassen werden.
Inhalt dieses Artikels
Was ist die Halterhaftung?
Wer als Halter eines oder mehrere Fahrzeuge betreibt, haftet bei Sach- oder Personenschäden, die im Zusammenhang mit deren Betrieb entstehen. In Verbindung mit der Halterhaftung übernimmt der Fahrzeughalter rechtliche Pflichten, wenn er Dienstfahrzeuge für seine Mitarbeiter zur Verfügung stellt.
Dabei gelten dieselben Gesetze wie bei privaten Fahrzeugen!
Wer ist der Fahrzeughalter in einem Unternehmen?
Der Fahrzeughalter ist diejenige Person, die auf eigene Rechnung eines oder mehrere Fahrzeuge in Gebrauch hat.
Entscheidendes Kriterium ist die Verfügungsgewalt, das heißt: Wer über den Zweck, das Ziel und die Zeit von Fahrten entscheidet, gilt im rechtlichen Sinn als Fahrzeughalter. Dieser trägt auch die Kosten für den Betrieb eines Fahrzeugs, zum Beispiel die Steuern, die Flottenversicherung und den Unterhalt.
In einem Unternehmen hat diese Funktion zunächst dessen gesetzlicher Vertreter, also die Geschäftsführung inne. Wenn sie den Mitarbeitern Fahrzeuge zur Verfügung stellt, ist sie dafür verantwortlich, dass die mit der Fahrzeughaltung verbundenen Pflichten umgesetzt werden. Sie haftet als Fahrzeughalter für die Flotte des Unternehmens.
Geschäftsleitende sind jedoch in der täglichen Arbeit mit einer Vielzahl von Aufgaben und Verantwortlichkeiten betraut. Das erschwert das Führen und die Kontrolle eines Fuhrparks. Beim Fuhrparkmanagement handelt sich um eine anspruchsvolle Aufgabe, welche volle Aufmerksamkeit erfordert. Denn mit der Führung eines Fuhrparks ist die Einhaltung einer Vielzahl von Vorschriften verbunden.
Deshalb stellt sich in jedem Unternehmen irgendwann die Frage, wer diese Aufgabe wahrnehmen soll und kann. Eine Delegation an eine kompetente Drittperson ist eine prüfenswerte Option.
Aber aufgepasst: Wenn eine Übertragung dieser Aufgabe erfolgt, muss die verantwortliche Person über die nötige Fachkompetenz als Fuhrparkleiter verfügen, sei es durch Erfahrung oder eine entsprechende Ausbildung.
Fuhrparkleiter übernehmen nämlich alle rechtlichen Pflichten vom Fahrzeughalter und treten an dessen Stelle. Sie tragen auch alle Risiken im Zusammenhang mit dem Betrieb der Fahrzeuge.
Erfüllen sie die Bedingungen hinsichtlich Ausbildung und Kompetenz nicht, haftet trotz der Aufgabenübertragung wieder die Geschäftsleitung. Der Wahl einer geeigneten Fuhrparkleitung kommt deshalb eine hohe Bedeutung zu.
Deren Aufgaben sollte man in einem Stellenbeschrieb schriftlich dokumentieren. Auch wenn eine Fuhrparkverwaltung eingesetzt wird, ist die Geschäftsführung nicht ganz aus der Verantwortung entlassen. Sie muss die Fuhrparkleitung in regelmässigen Abständen kontrollieren.
Was ist der Unterschied zwischen Halterhaftung und Halterverantwortung?
Bei der Beschäftigung mit Fuhrparkmanagement tauchen zwei Begriffe immer mal wieder auf, derjenige der »Halterverantwortung« und der »Halterhaftung«. Doch wo liegt der Unterschied?
Bei der Halterverantwortung geht es um die allgemeine Verantwortung des Fahrzeughalters, wenn er ein Fahrzeug einem Mitarbeiter überlässt. Er muss dafür sorgen, dass die rechtlichen Pflichten eingehalten werden. Diese werden im Folgenden noch näher umschrieben.
Die Halterhaftung ihrerseits ist ein Teilbereich der Halterverantwortung. Der Fahrzeughalter ist dafür verantwortlich, dass bei der Übergabe des Fahrzeugs zum Beispiel der Führerschein kontrolliert wird oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs gewährleistet ist. Im Falle eines Schadens, bei welchem zivilrechtliche Halterpflichten verletzt werden, haften die Fuhrparkleiter. Ihre Arbeitgeber können gegen sie sogar einen Regress einleiten.
Diese Pflichten hat der Halter
Im Zusammenhang mit der Halterhaftung fallen für den Fahrzeughalter die folgenden Pflichten an:
- Versicherung: Das Fahrzeug muss versichert sein und einen ausreichenden Versicherungsschutz bieten (§1 Pflichtversicherungsgesetz).
- Steuerpflicht: Der Fahrzeughalter ist verpflichtet, die anfallenden Steuern für die Fahrzeuge fristgerecht zu bezahlen (§1 Kraftfahrzeugsteuergesetz).
- Mitteilungspflicht: Ändert sich etwas an den Halterverhältnissen oder werden an einem oder mehreren Fahrzeugen Veränderungen vorgenommen, muss der Halter dies mitteilen. Nur dann bleibt die Betriebserlaubnis bestehen (§13 Fahrzeugzulassungverordnung).
- Betriebserlaubnis: Ein Fahrzeug benötigt eine gültige Betriebserlaubnis. Es muss vom Fahrzeughalter regelmäßig überprüft und in Stand gehalten werden (§16 Straßenverkehrszulassungsordnung).
- Verkehrssicherheit: Vom Betrieb eines Fahrzeugs geht immer eine potenzielle Gefahr aus. Deshalb muss der Fahrzeughalter die nötigen Schritte einleiten, damit die Sicherheit des Fahrzeugs gewährleistet ist (§7 Straßenverkehrsgesetz).
- Haftung bei Verkehrsunfällen und -Vergehen: Der Halter haftet auch dann, wenn er nicht selbst am Steuer saß.
Das Fahrererlaubnisrecht in der Halterhaftung: Die Führerscheinkontrolle
Wenn ein Unternehmen über Dienstwagen verfügt, müssen Fuhrparkleiter regelmäßig prüfen, ob die Fahrerlaubnisse der Nutzer aktuell sind.
Es darf nicht passieren, dass Fahrer ohne gültigen Führerschein unterwegs sind, weil dies sowohl für die Geschäftsleitung als auch für die Fuhrparkleitung zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen würde.
Im Schadenfall liegt ein Organisationsverschulden vor. Die Pflicht zur Kontrolle der Führerscheine ist Bestandteil der Verantwortung der Halterhaftung. Fuhrparkleiter dürfen sich bei dieser Kontrollaufgabe nicht auf die Informationen der Mitarbeiter verlassen.
Sie führen die Kontrollen durch und dokumentiert diese schriftlich.
Im Optimalfall übernimmt diese Führerscheinkontrolle übrigens gleich Ihre Fuhrparkmanagement Software.
Betriebssicherheit
Die Halterhaftung schließt noch mehr Pflichten ein. So ist es in der Verantwortung der Fuhrparkleitung, die Betriebssicherheit eingesetzter Fahrzeuge zu gewährleisten.
Fahrer dürfen Fahrzeug mit erkennbaren Mängeln nicht benutzen. Die Prüfung der Betriebssicherheit wird im Rahmen der Fahrzeugprüfung nach Unfallverhütungsvorschrift sichergestellt. Eine Fachkraft muss das Fahrzeug mindestens einmal im Jahr überprüfen.
Von dieser Vorschrift ausgenommen sind Privatfahrzeuge, selbst wenn sie dienstlich oder geschäftlich eingesetzt werden.
Durchführung von regelmäßigen Unterweisungen
Fahrer von Dienstfahrzeugen müssen in wiederkehrenden Abständen eine Fahrerunterweisung erhalten.
Diese Regelungen werden im Arbeitsschutzgesetz näher umschrieben. Es kann sich zum Beispiel um Schulungen rund um das Fahrverhalten handeln. Wer defensiv und mit weniger Anspannung fährt, trägt zu einer Verminderung des Unfallrisikos und der Reduzierung der Betriebskosten bei.
Für die Unterweisung ist der Arbeitgeber verantwortlich. Es spielt keine Rolle, wer der Fahrzeughalter ist.
Einhalten von Lenk- und Ruhezeiten
Der Fahrzeughalter muss dafür sorgen, dass die Lenk- und Ruhezeiten von Mitarbeitern mit Dienstfahrzeugen eingehalten werden. Bei Verstößen ist es die Aufgabe der Fuhrparkleiter, die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Zeiten durchzusetzen.
Für Schäden, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Vorschriften ergeben, können diese haftbar gemacht werden. Es ist wichtig, dass die Fuhrparkverantwortlichen die Fahrzeugnutzer mit der Handhabung der entsprechenden Kontrollgeräte vertraut macht und ihnen die Konsequenzen eines Verstoßes bewusst machen.
Welche Rolle die DGUV-Vorschrift 70 spielt
Die »DGUV-Vorschrift 70 Fahrzeuge« ist die Unfallverhütungsvorschrift für Fahrzeuge. Sie ist für alle Betreiber von Fuhrparks verbindlich. Wird sie nicht eingehalten, drohen rechtliche Konsequenzen.
Es reicht daher nicht aus, sich so gut wie möglich an die Gesetze zu halten. Leiter von Fuhrparks müssen diese Vorschrift genau kennen, müssen entsprechende Kontrollabläufe festlegen und sie minutiös dokumentieren.
Wichtig ist zudem der Zusammenhang der DGUV-Vorschrift 70 mit dem staatlichen Arbeitsschutzrecht. Dieses gibt vor, dass alle Maßnahmen getroffen sein müssen, um Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gefahren für die Gesundheit zu vermeiden.
Auch Fahrzeuge, wenn sie zu gewerblichen Zwecken genutzt werden, sind in diesem Sinne Arbeitsplätze bzw. Arbeitsmittel. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass alle Benutzer von Fahrzeugen vor der erstmaligen Nutzung entsprechend geschult werden und danach einmal jährlich eine Unterweisung erhalten.
Neben der jährlichen Überprüfung des Betriebszustands des Fahrzeugs durch eine sachkundige Person, müssen aber auch die Fahrer selbst das Fahrzeug vor jeder Fahrt auf seine Tauglichkeit und Sicherheitseinrichtungen prüfen. Werden Mängel festgestellt, müssen Fahrer diese melden und dürfen das Fahrzeug nicht benutzen.
Versicherungen werden im Schadenfall versuchen, Mängel in der Kontrolle und der Einhaltung von Vorschriften zu finden!
Ein durchdachtes Konzept zur Organisation des Fuhrparks unter Einbezug aller relevanten Vorschriften in die Abläufe ist der erste Schritt, um Kosten und Probleme bei der Halterhaftung zu vermeiden.