Geldwerter Vorteil bei Dienstwagen

Geldwerter Vorteil

Wie steht es um den geldwerten Vorteil bei Dienstwagen? Das persönliche Dienstfahrzeug mit Erlaubnis zur Privatnutzung ist in vielen Unternehmen noch heute eine klassische Methode der Mitarbeiter-Incentivierung. Der Firmenwagen gewährt Mobilität und zeugt von Wertschätzung gegenüber den Beschäftigten.

Doch für die Angestellten ergeben sich durch diesen sogenannten geldwerten Vorteil auch Fallstricke, in den nicht wenige tappen. Vor allem bei der Steuererklärung wird das wichtig, da das Finanzamt solche Zuwendungen mit in das Jahreseinkommen einberechnet.

Im nachfolgenden Beitrag erfahren Sie, was ein geldwerter Vorteil ist, welche Vorteile dieser bringt und wie er umgangen werden kann. Weiterhin wird auf die Versteuerung des geldwerten Vorteils im Hinblick auf die Elektromobilität eingegangen.

Was ist der geldwerte Vorteil beim Firmenwagen?

Überlässt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung, entsteht dadurch ein nicht unbeachtlicher Vorteil. Gerne wird eine solche Möglichkeit anstelle einer Gehaltserhöhung eingeräumt.

Für die Arbeitnehmer entsteht ein Vorteil, welcher grundsätzlich mit Geld bemessen wird. Das Finanzamt spricht hierbei von einer Sachzuwendung, welche den Angestellten zur Verfügung gestellt wird. Um den geldwerten Vorteil angemessen besteuern zu können, muss eine einheitliche Bemessungsgrundlage geschaffen werden. 

Die Bestimmungen zur privaten Nutzung eines Firmenwagens wurden im Jahr 2006 angepasst und vereinheitlicht. Erst seit dieser Neuregelung muss bei einer privaten Nutzung (z. B. bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz) des Firmenwagens ein steuerlicher Ausgleich geleistet werden. Grundsätzlich können an dieser Stelle zwei unterschiedliche Methoden angewendet werden, durch welche der geldwerte Vorteil bemessen wird.

Was ist der geldwerte Vorteil bei Firmenwagen?

In den meisten Fällen findet die recht unkomplizierte 1-Prozent-Regelung Anwendung. Hierbei wird anhand des Bruttolistenpreises des Firmenwagens sowie auf Basis der Entfernung des Arbeitsplatzes zum Wohnort des Arbeitnehmers ein fester Betrag errechnet.

Da der Betrag als nicht ausgezahltes Einkommen angesehen wird und steuerliche Vorteil bringt, unterliegt er der Einkommenssteuer. Die ermittelte Summe muss daher zusätzlich versteuert werden. Bei dieser Methode wird nicht genau festgehalten, wie viel Kilometer privat oder beruflich gefahren werden. 

Alternativ lässt sich ein Fahrtenbuch führen (hier finden Sie von uns eine kostenlose Fahrtenbuch-Vorlage), in welchem dienstliche und private Fahrten getrennt erfasst werden können. Hierbei muss jede Fahrt mit dem Firmenwagen genauestens dokumentiert und archiviert werden.

Vorteil: Sie halten so dir tatsächlichen Fahrten für private Zwecke fest.

Diese Methode bietet sich insbesondere dann an, wenn der Firmenwagen überwiegend dienstlich genutzt wird und die privaten Fahrten sich eher auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz beschränken. Bei der Einkommenssteuer ist der Arbeitnehmer nicht an eine zuvor gewählte Methode gebunden.

Das Finanzamt erlaubt einen Wechsel immer zu Jahresbeginn und ermöglicht dadurch eine stetige Anpassung an die eigenen Umstände. Wird im Laufe des Jahres das Fahrzeug gewechselt, kann die Versteuerungsmethode ebenfalls angepasst werden.

Beispiel-Berechnung geldwerter Vorteil nach der 1-Prozent-Methode

Bei der 1-Prozent-Methode wird zur Berechnung des zu besteuernden Wertes der Brutto-Inlandslistenpreis des Firmenwagens herangezogen. Laut dem § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (Einkommenssteuergesetz) wird die private Nutzung eines Kraftfahrzeuges für jeden Monat mit einem geldwertem Vorteil von 1 Prozent des Listenpreises angesetzt.

Diese Pauschale gilt unabhängig davon, ob der Firmenwagen zu dem angegebenen Listenpreis gekauft wurde oder nicht. Zudem gilt die Ein-Prozent-Pauschale nicht nur für gekaufte, sondern auch für geleaste und gemietete Fahrzeuge.

Geldwerter Vorteil nach der 1-Prozent-Methode

Im Hinblick auf den Listenpreis ist der Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeuges maßgebend. Als Listenpreis wird die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für die Berechnung der steuerlichen Vorteile herangezogen. Mögliche Kosten für eine Sonderausstattung werden diesem Betrag hinzugerechnet. Der Listenpreis wird einschließlich der Umsatzsteuer betrachtet.

Der Wert kann daher auch insbesondere von der Ausstattung des Fahrzeugs beeinflusst werden. Kosten für Sonderausstattungen können den finalen Kaufpreis immerhin stark nach oben treiben.

Der Listenpreis schließt die Umsatzsteuer auch dann ein, wenn diese beim Kauf des Fahrzeugs nicht entrichtet wurde.

Bei einer nachträglich eingebauten Sonderausstattung wird die Bemessungsgrundlage und damit auch der geldwerte Vorteil folglich nicht erhöht. Dem Listenpreis werden die Kosten der Zulassung und Überführung, die Kosten für ein Autotelefon (§ 3 Nr. 45 EStG) sowie etwaige Kosten für einen weiteren Satz Reifen nicht zugerechnet.

Bei der 1-Prozent-Methode beträgt der geldwerte Vorteil ein Prozent des Bruttolistenpreises und wird monatlich besteuert. Weiterhin unterliegt auch die zurückgelegte Fahrstrecke der Einkommensteuer. Hierbei werden 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises je Kilometer der einfachen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz berechnet.

Bei einem Listenpreis des Firmenwagens von 40.000 Euro und einer Entfernung von Wohnort zu Arbeitsplatz von 25 km, wird der geldwerte Vorteil wie nachfolgend beschrieben berechnet:

  • 40.000 Euro x 0,01= 400 Euro
  • 40.000 Euro x 0,0003 x 25 km = 300 Euro
  • 400 Euro + 300 Euro = 700 Euro

Im vorliegenden Beispiel würde ein geldwerter Vorteil von 700 Euro erreicht. Dies ist der Betrag, der dem monatlichen Bruttogehalt zugerechnet und nach dem Regelsatz versteuert wird. Ein Arbeitnehmer hat auf diesen geldwerten Vorteil daher monatlich Lohnsteuer, Solidaritätssteuer, Sozialversicherungsbeiträge und gegebenenfalls Kirchensteuer zu zahlen.

Steuern auf geldwerten Vorteil bei Firmenwagen zahlen

In diesem Beispiel wird deutlich, dass sich die 1-Prozent-Methode insbesondere bei hochpreisigen Firmenwagen sowie bei weiteren Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz als zusätzliche steuerliche Belastung darstellen kann. 

So wird der geldwerte Vorteil bei der 1%-Regelung gemindert

Es gibt diverse Möglichkeiten, mit denen Sie den geldwerten Vorteil bei Anwendung der 1-Prozent-Methode mindern können. Diese Möglichkeiten sind allerdings an bestimmte Bedingungen geknüpft.

Als erste Möglichkeit kann der Anteil der Werbungskosten wie beispielsweise ein Fahrtkostenzuschuss oder ähnliche Zusatzzahlungen über eine pauschale Versteuerung geregelt werden. Hierbei würden keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Alternativ kann der geldwerte Vorteil durch eine Beteiligung der Arbeitnehmer an den Anschaffungskosten des Fahrzeuges reduziert werden. 

Möglich wäre auch eine Konstellation, in welcher die Arbeitnehmer wegen der außerdienstlichen Nutzung etwas zuzahlen. Diese Summe kann den zu versteuernden geldwerten Vorteil für den Firmenwagen mindern. Ein Nutzungsentgelt ist beispielsweise eine Monats- oder Kilometerpauschale, eine ganz oder teilweise übernommene Leasingrate oder ganz oder anteilig übernommene Kraftfahrzeugkosten. Die tatsächlichen Fahrten werden hier nicht berücksichtigt.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit einem Schreiben vom 21. September 2017 ein Urteil des Bundesfinanzhofs bestätigt, dass Reparaturen und Wartungen, Kosten für Treibstoff, Ladestrom, Reinigung, Versicherungsbeiträge, Kfz-Steuer, Mieten für Garagen oder Stellplätze und Kosten für Anwohnerparkberechtigungen zu den abzugsfähigen Kosten gehören und den geldwerten Vorteil mindern können.

Dagegen bleiben Parkgebühren, Bußgelder oder eine Maut unberücksichtigt.

Den geldwerten Vorteil mindern

Weiterhin können sich Arbeitnehmer seit 2019 für eine Einzelbewertung entscheiden. Diese Methode empfiehlt sich insbesondere dann, wenn Arbeitnehmer durchschnittlich weniger als 15 Tage pro Monat zu ihrem Arbeitsplatz pendeln. Wird das Jahr betrachtet, sind dies etwa 180 Fahrten.

Bei der Anwendung dieser Methode müssen für jede betriebliche Fahrt 0,002 Prozent des Listenpreises pro Kilometer angesetzt werden. Die Arbeitnehmer haben ein Fahrtenbuch zu führen, welches dem Arbeitgeber regelmäßig vorzuzeigen ist.

Einige Personen nutzen den Firmenwagen auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. In diesen Fällen erhöht sich die Pauschale für jeden Kilometer zwischen Wohnort und Arbeitsplatz des Arbeitnehmers um 0,002 Prozent des Listenpreises.

Dies gilt gemäß § 8 Abs. 2 EStG für sämtliche Fahrten, welche nicht als Werbungskosten abgesetzt werden. Freiberufler und Gewerbetreibende dürfen die Einzelbewertungs-Methode grundsätzlich nicht nutzen.

Die 1-Prozent-Regelung umgehen

Da die 1-Prozent-Methode je nach Fahrzeug eine steuerliche Belastung darstellen kann, lässt sich diese auf verschiedenen Wegen umgehen. Zunächst ist hierbei das Führen eines Fahrtenbuchs zu empfehlen, in dem die tatsächlichen Fahrten für private Zwecke festgehalten werden.

Darüber hinaus kann die 1-Prozent-Methode auch durch ein privates Nutzungsverbot des Firmenwagens umgangen werden. Ein solches Nutzungsverbot ist insbesondere dann in Betracht zu ziehen, wenn Arbeitnehmer nicht an einer privaten Nutzung interessiert sind. In der Regel lässt sich der persönliche Vorteil realistisch und zuverlässig berechnen.

Wird der Firmenwagen rein dienstlich genutzt, entfallen etwaige steuerliche Belastungen für einen geldwerten Vorteil. Bereits die vertragliche Möglichkeit einer privaten Nutzung verpflichtet zur steuerlichen Mehrbelastung, daher ist auf eine entsprechende Ausgestaltung dieser vertraglichen Regelung zu achten.

Die 1 Prozent Regelung umgehen

Im Falle von allgemein gültigen Betriebsvereinbarungen kann eine gesonderte vertragliche Vereinbarung getroffen werden. 

Weiterhin kann unter bestimmten Voraussetzungen eine temporäre Aussetzung der Besteuerung beantragt werden. Dies ist beispielsweise dann möglich, wenn ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend fahruntauglich ist.

Als Nachweis ist hierbei zwingend ein ärztliches Attest erforderlich, welches sowohl den Grund als auch die Dauer der Fahruntüchtigkeit angibt. Weiterhin empfiehlt es sich an dieser Stelle eine vertragliche Regelung, dass in solchen Fällen ein Firmenwagen nicht genutzt werden darf.

Immer wieder kann es vorkommen, dass Arbeitnehmern aufgrund einer behördlichen Anordnung die Fahrerlaubnis entzogen wird. Bei einem lediglich zeitweisen Verlust der Fahrerlaubnis besteht die Möglichkeit, eine vorübergehende Befreiung der Steuerpflicht zu beantragen.

Hierbei müssen ebenfalls entsprechende Nachweise eingereicht werden. An dieser Stelle empfiehlt es sich, entsprechende vertragliche Regelungen zu treffen. Wenn Arbeitnehmern die Fahrerlaubnis entzogen wird, kann ihnen für diesen Zeitraum der Zugang zum Firmenwagen verwehrt werden.

In einem Vertrag lässt sich beispielsweise regeln, dass das Fahrzeug in diesem Zeitraum in den Besitz des Arbeitgebers übergeben werden muss, damit kein geldwerter Vorteil mehr angerechnet wird. 

Fallen bei einem Firmenwagen nur geringe KFZ-Kosten an, können die tatsächlichen Kosten niedriger sein als der private Anteil der Nutzung nach der Ein-Prozent-Methode. Dies kann beispielsweise bei komplett abgeschriebenen Fahrzeugen vorkommen. Hierbei kann die private Nutzung bei der Einkommensteuer mit den tatsächlich entstandenen Kosten bewertet werden.  

Letztlich kann die 1-Prozent-Methode umgangen werden, wenn Sie sich für ein Elektrofahrzeug entscheiden. Durch die steuerlichen Vergünstigungen müssen Sie lediglich 0,25 bzw. 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerten Vorteil für Firmenwagen versteuern.

Verwendung der Fahrtenbuchmethode

In der Praxis können verschiedene Gründe für die Nutzung eines Fahrtenbuchs sprechen. Sollte die Berechnung der 1-Prozent-Methode auf ein wirtschaftlich nicht vorteilhaftes Ergebnis kommen, kann auf die 1-Prozent-Regelung verzichtet werden.

Fahrtenbuch

Die Fahrtenbuchmethode empfiehlt sich zudem immer dann, wenn Arbeitnehmer den Firmenwagen nicht privat nutzen wollen. Zum Nachweis der zurückgelegten Kilometer kann ein Fahrtenbuch geführt werden. Bei der Fahrtenbuchmethode werden die tatsächlichen Aufwendungen als geldwerter Vorteil angesetzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG).

In einem Fahrtenbuch muss jede Fahrt, welche mit einem Firmenwagen zurücklegt wird, dokumentiert werden. Neben dem Datum und der Uhrzeit werden hierbei üblicherweise die zurückgelegte Strecke sowie der Grund der Fahrt angegeben. Bei Privatfahrten müssen jedoch lediglich die Anzahl der gefahrenen Kilometer angegeben werden.

Handelt es sich um eine dienstliche Fahrt, ist zwingend auch das Datum, die genaue Uhrzeit, der Fahrtzweck, Name und Anschrift des Kunden sowie Abfahrts- und Ankunftsort mit dem jeweiligen Kilometerstand anzugeben.

Ein Nachteil der Fahrtenbuchmethode ist die ausführliche Dokumentation der Fahrten. Diese ist mit einem hohen Zeitaufwand verbunden und muss kontinuierlich und exakt durchgeführt werden. In der Praxis ist diese Methode daher auch deutlich aufwendiger als die 1- Prozent-Regelung.

Bei der 1-Prozent-Methode wird der Pauschalbetrag unabhängig der gefahrenen Kilometer versteuert. Daher empfiehlt sich ein Fahrtenbuch immer dann, wenn der Firmenwagen kaum privat genutzt wird. Bei der korrekten Anwendung dieser Methode werden lediglich die im Fahrtenbuch dokumentierten Einträge bei der Besteuerung berücksichtigt. 

Bei der Verwendung eines Fahrtenbuchs zählen für die Steuer sämtliche Kosten, welche mit dem Fahrzeug in Verbindung stehen. Hierzu zählen auch jährliche Abschreibungen oder eine Sonderabschreibung.

Bei einem Neuwagen wird nach der AfA-Tabelle grundsätzlich von einer sechsjährigen Nutzungsdauer ausgegangen. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens wird die Restnutzdauer im Rahmen eines Gutachtens ermittelt. Dieser Schätzwert berücksichtigt insbesondere das Alter sowie den Fahrzeugzustand.

Gutachten

Mittlerweile können Nachweise auch elektronisch beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Aus einem elektronischen Fahrtenbuch müssen sich dieselben Informationen ergeben wie aus einem auf Papier geführten Fahrtenbuch.

Durch die Nutzung der elektronischen Nachweise ergeben sich für Arbeitnehmer häufig einige Erleichterungen. Der Anlass der Fahrt kann innerhalb einer Frist von einer Woche nachgetragen werden. Im manuell geführten Fahrtenbuch ist dieser dagegen taggleich einzutragen.

Ermäßigter Steuersatz für Elektro-, Plug-in-Hybrid- und Brennstoffzellen-Autos

Der Fiskus hat enorme Steuererleichterungen eingeführt, um die Elektromobilität zu fördern. Bei der privaten Nutzung von Elektro-, Plug-in-Hybrid- und Brennstoffzellen-Autos können die Vergünstigungen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität genutzt werden.

Die Steuervorteile gelten demnach für alle Elektroautos, welche bis zum 31. Dezember 2030 gekauft oder geleast werden. In diesem Förderzeitraum muss für die Besteuerung des Autos der halbe Listenpreis angegeben werden. Im Ergebnis müssen Arbeitnehmer nur 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerten Vorteil für Elektroauto-Firmenwagen versteuern.

Eine Besonderheit gilt seit dem Jahr 2020 für Elektro- und Brennstoffzellenautos ohne Kohlenstoffdioxidausstoß. Sollte der Bruttolistenpreis des gewählten Autos unter 60.000 Euro liegen, kann die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil auf 0,25 Prozent reduziert werden.

Im Zuge des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde diese Kaufpreisgrenze um 20.000 Euro erhöht. Wurde ein Elektroauto im Jahr 2019 angeschafft, liegt diese Grenze bei 40.000 Euro. Steuerliche Ermäßigungen bei Hybridelektroautos sind an spezielle Voraussetzungen geknüpft, welche sich insbesondere am Kohlenstoffdioxidausstoß bemessen.

Geldwerter Vorteil bei Elektro-Firmenwagen

Arbeitnehmer profitieren mit einem Elektroauto von vielseitigen Steuervorteilen. Wird der Elektro-Firmenwagen vom Arbeitnehmer privat aufgeladen, können diese Auslagen steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden. Hierbei sind monatliche Pauschalen von 20,– Euro für Elektroautos und 10,– Euro für Hybrid-Modelle zu veranschlagen.

Wird der Firmenwagen im Betrieb aufgeladen, muss der Arbeitnehmer darauf keine Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge zahlen (§ 3 Nr. 46 EStG). Dies gilt immer dann, wenn der Arbeitgeber diesen Vorteil zusätzlich zum Lohn oder Gehalt gewährt.

Ein weiterer Vorteil ergibt sich im Hinblick auf die KFZ-Steuer. Wird ein E-Auto noch bis 2025 angemeldet, ist es bis zu zehn Jahre von der KFZ-Steuer befreit. Weiterhin kann von der Innovationsprämie profitiert werden, welche bis zu 9.000 Euro betragen kann.

Diese ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und bezieht sich auf den Erwerb eines Autos, welches mit Batterie oder Brennstoffzellen betriebenen wird. Lohnsteuerfrei kann der Arbeitgeber zudem eine Ladevorrichtung für seine Arbeitnehmer installieren.

Der geldwerte Vorteil sowie Zuschüsse können pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer abgegolten werden, wenn die Ladevorrichtung vergünstigt oder dauerhaft kostenlos übergeben wird.

Fazit

Der Umgang mit dem eigenen Dienstwagen und dessen Versteuerung ist komplex und hängt von vielen Faktoren ab, die sich nicht unwesentlich auf die Steuerlast auswirken können:

  • Wie teuer ist der Dienstwagen (brutto)?
  • Wie viele Kilometer sind es bis zur Arbeitsstätte?
  • Wie oft im Monat fahre ich zum Unternehmen?
  • Welche Antriebsart hat mein Wagen?

Man sollte sich einmal die Zeit nehmen, um die einzelnen Faktoren gegeneinander abzuwägen, auch und gerade der Preis des Fahrzeuges kann bei der Steuererklärung ordentlich ins Gewicht fallen. Lohnt sich die private Nutzung? Sollte ich diese pauschal abrechnen lassen oder mir ein (elektronisches) Fahrtenbuch zulegen?

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz

Im Schnitt pendeln die Deutschen mittlerweile über 17 km zur Arbeit (wenn man die Ballungszentren rausnimmt, verdoppelt sich dieser Anteil gut und gerne), da landet man selbst schon mit einem 1er BMW schnell bei über 6.000 Euro geldwerten Vorteil im Jahr, der auf das Gehalt aufgeschlagen und dementsprechend versteuert wird.

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Für Sie geschrieben von

Thorsten Podlech

Thorsten Podlech ist CTO und Mitgründer der Mobexo. Bereits seit 2002 in der Automobilbranche zuhause, hilft er mit Mobexo die Themen Flottenmanagement und Schadenmanagement drastisch zu vereinfachen. Mehr über Thorsten Podlech erfahren.